Der Gesamtarbeitsvertrag, der seit dem 01. Oktober 2022 wieder allgemein verbindlich erklärt ist, bringt folgende Neuerungen mit sich:
Samstagsarbeit: die Meldung von Samstagsarbeit wurde vereinfacht. Neu genügt es der paritätischen Kommission bis spätestens Freitagabend den Einsatz zu melden und eine Liste der eingesetzten Arbeitnehmenden zu senden. Wichtig ist, dass jeweils einmal pro Jahr durch den Arbeitnehmenden bestätigt wird, dass er sich der Freiwilligkeit des Samstagseinsatzes bewusst ist.
Vaterschaftsurlaub: neu aufgenommen wurde unter Art. 33.1 der Vaterschaftsurlaub: Der Arbeitgeber gewährt den GAV-unterstellten Arbeitnehmern, die ihrerseits Vater werden, 10 Tage Vaterschaftsurlaub innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt. Die Differenz zwischen dem Lohnausgleich an den Arbeitnehmer von 100% und der Entschädigung aus der EO-Kasse übernimmt der Lastenausgleich.
Eine weitere Anpassung wurde notwendig aufgrund der Vorgaben des SECO. Bei der «Versicherungspflicht bei Verhinderung durch Krankheit» (Artikel 50) gelten neu die effektiven Prämienbeiträge der Kollektiv-Taggeldversicherung als massgebend. Diese Prämienbeiträge werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer geleistet. Zudem gelten ab dem dritten Krankheitsfall im Kalenderjahr, eine zwei tägige unbezahlte Karenz.